Allgemeine Geschäftsbedingungen

1/ Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Jede von der SNCT durchgeführte Untersuchungsleistung unterliegt den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Jede Anfrage und Durchführung einer Untersuchung setzt die vollständige und vorbehaltlose Zustimmung des Kunden zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus.


2/ Bedingungen für die Durchführung der Untersuchungsleistung.

Unsere Prüfstellen erfüllen die verschiedenen geltenden gesetzlichen Anforderungen. Die in unseren Prüfstellen durchgeführten Untersuchungen sind durch den Großherzoglichen Erlass vom 26. Januar 2016 in seiner geänderten Fassung, durch die technischen Anweisungen und alle anderen am Tag der Leistung geltenden Vorschriften festgelegt. 

Die Prüfer verfügen über die erforderlichen Qualifikationen und Befugnisse für die Überprüfung von Straßenfahrzeugen aller Kategorien. 

Die Prüfer dürfen nur objektive Mängel in Bezug auf bestimmte Punkte innerhalb der vorgeschriebenen Nomenklatur aufführen. Die Methoden und Kriterien für die Beurteilung von Mängeln sind ebenfalls in den Vorschriften festgelegt. 

Die Untersuchungen werden von den Prüfern visuell und mithilfe der vorgeschriebenen Prüfgeräte durchgeführt. In der Prüfstelle dürfen keine Demontagen vorgenommen werden, außer denjenigen, die zur Identifizierung des Fahrzeugs erforderlich und vom Hersteller vorgesehen sind. Sie werden von der Person durchgeführt, die das Fahrzeug vorführt. 


3/ Pflichten des Kunden.

Der Kunde ist verpflichtet:

  • das Fahrzeug an dem Tag und zu der Uhrzeit, die bei der Terminvereinbarung festgelegt wurden, in der Prüfstelle vorzuführen,
  • das Fahrzeug in einem der durchzuführenden Prüfung angemessenen Betriebs- und Sauberkeitszustand vorzuführen, 
  • die Dokumente zur Identifizierung des Fahrzeugs und alle von den geltenden Vorschriften geforderten Nachweise vorzulegen,
  • das Fahrzeug in einem Beladungszustand zu präsentieren, der die zulässige Höchstgrenze nicht überschreitet.
  • ein Fahrzeug der Kategorie „O“ (Anhänger) nur zur technischen Untersuchung vorzuführen, wenn es an ein anderes Fahrzeug angehängt wurde,
  • ein Fahrzeug mit ordnungsgemäß gesicherter Ladung zu präsentieren,
  • Gültige Versicherungsbescheinigung, 
  • Gültige Steuervignette.

Der Prüfer ist befugt, Fahrzeuge, die diese Kriterien nicht erfüllen, zurückzuweisen. 

Hinweis: Zur Aufrechterhaltung der Bestimmungen des internen Qualitätssystems und der ISO 17020 kann das für die Aufsicht/Überwachung der technischen Inspektoren und der Prüfstellen zuständige Personal im Rahmen seiner Aufgaben unter seiner Aufsicht eine erneute technische Prüfung eines Fahrzeugs beantragen, das eine Prüfstelle durchlaufen hat und einer technischen Prüfung unterzogen wurde. Der Kunde muss diese Bestimmungen sowie die Modalitäten dieser „zweiten Prüfung“ und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten (Verzögerung, …) hinnehmen.

Bei der Fahrzeugkontrolle muss der Kunde sicherstellen, dass der Kofferraum leer ist und die Sitze hochgeklappt, oder zumindest zugänglich sind, damit technische Inspektoren die erforderlichen Überprüfungen durchführen können. Andernfalls können Bemerkungen oder Nichtkonformitäten gemäß den Vorschriften auftreten. Der Kunde trägt die Verantwortung für die richtige Konfiguration des Fahrzeugs und die Bereitstellung der erforderlichen Ausrüstung zur Prüfung. Nachträgliche Änderungen am Zertifikat sind nicht möglich, wenn die Prüfbedingungen nicht erfüllt waren. 


4/ Verantwortung und Ethik.

Die SNCT und ihre Mitarbeiter haften unter keinen Umständen für den Diebstahl von Gegenständen und/oder Produkten aus dem/den Fahrzeug(en) während der Durchführung der Untersuchungen (von der Übernahme bis zur Rückgabe nach der Prüfung) oder für Schäden, Transportschäden und/oder Fehlfunktionen, die während der Prüfung auftreten und nicht von ihr verschuldet sind.

Die SNCT kann also nur unter der ausdrücklichen und vorherigen Bedingung haftbar gemacht werden, dass der Beweis eines ihr zurechenbaren Fehlers erbracht wird.

Das Unternehmen SNCT hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die den Risiken entspricht, die mit den Tätigkeiten der technischen Prüfung von Fahrzeugen verbunden sind, für die es zugelassen und zertifiziert ist.

Der Servicetechniker ist als technischer Prüfer tätig. In dieser Eigenschaft sorgt er nicht für die Wartung des zu überprüfenden Fahrzeugs. Die Inspektion ist eine Überprüfung der Betriebsbereitschaft und des zufriedenstellenden Wartungszustands der Fahrzeugteile zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Der technische Inspektor ist durch seinen Arbeitsvertrag und durch seine Bestellung verpflichtet, die Regeln der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Integrität und Vertraulichkeit einzuhalten. 

Die SNCT haftet nicht für Verzögerungen oder die Nichtdurchführung der Prüfung, die direkt oder indirekt durch ein Ereignis verursacht werden, das außerhalb ihrer Kontrolle liegt. 

Wird ein Fahrzeug in der Prüfstelle beschädigt, so hat der Eigentümer des Fahrzeugs die Kosten für den Abtransport oder die Instandsetzung des Fahrzeugs zu tragen. Dem Fahrzeughalter ist eine angemessene Frist einzuräumen, bevor ein externer Dienstleister (auf Initiative der Prüfstelle) tätig wird.


5/ Inkrafttreten.

Die Vereinbarungen zwischen der Prüfstelle und dem Kunden beginnen, sobald der Kunde den Serviceauftrag bestätigt.


6/ Preise und allgemeine Zahlungsbedingungen.

Die Preise stehen dem Kunden bei der Terminvereinbarung auf der Website zur Verfügung und werden auch im Kundenbereich der Prüfstellen ausgehängt. Sie können dem Kunden auch auf Anfrage mitgeteilt werden.

Sofern nicht anders vereinbart, werden die Zahlungen:

  • in bar oder mit Bankkarte getätigt
  • für Kunden mit einem Kundenkonto (und unter Annahme des Rechts auf Rechnungsstellung) per Lastschriftverfahren von einem Bankkonto abgebucht oder bei Rechnungsstellung per Überweisung geleistet.

Der Kunde ist verpflichtet, die Rechnung unabhängig vom Inhalt der Bescheinigung über die technische Prüfung und den Ergebnissen der Untersuchung zu begleichen. 

Die Abweisung des Fahrzeugs vor Beginn oder während der Prüfung aus jedwedem Grund, der in den Richtlinien zur Ausführung technischer Prüfung von Fahrzeugen aufgeführt wird, kann zum geltenden Preis in Rechnung gestellt werden. 

Der angewandte Mehrwertsteuersatz ist der am Tag der Leistung geltende Satz.


7/ Beschwerden, Widersprüche und gütliche Einigung.

Jede Beschwerde/Einspruch ist unabhängig von der Zahlung der fälligen Beträge an die SNCT. Das Verfahren P-QU-05 „Beschwerden und Widersprüche“ beschreibt den Prozess der Bearbeitung von Beschwerden und Widersprüchen. Es kann dem Kunden auf schriftliche Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Alle Beschwerden/Widersprüche müssen innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Prüfung schriftlich bei unserem Unternehmen eingereicht werden.

Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den von der Prüfstelle erbrachten Leistungen und der Anwendung oder Auslegung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich die Gerichte in Luxemburg zuständig.


8/ Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Vertraulichkeit.

Die SNCT ist nach ISO/IEC 17020 zertifiziert und verpflichtet sich daher, alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der technischen Prüfung von Straßenfahrzeugen vollkommen unparteiisch, unabhängig und vertraulich durchzuführen.

Alle Mitarbeiter der SNCT sind unter allen Umständen verpflichtet, dieselben Grundsätze anzuwenden.

Technische Prüfer haben aufgrund ihrer Bestellung, ihres Arbeitsvertrags und ihres Arbeitsverfahrens die Pflicht darauf zu achten, dass sie keinem kommerziellen oder finanziellen Druck des Kunden ausgesetzt sind, der darauf abzielt, das Ergebnis einer Prüfung zu beeinflussen. Daher ist es verboten, den Prüfern Trinkgelder jeglicher Art anzubieten.

Die SNCT verpflichtet sich außerdem zur Wahrung der Vertraulichkeit der Kundeninformationen. Sie wird die Ergebnisse einer technischen Prüfung und die Kundeninformationen nur an die im Großherzoglichen Erlass vom 26. Januar 2016 in der geänderten Fassung genannten Einrichtungen und Personen zu den in den Vorschriften vorgesehenen Zwecken und an das Personal der Gesellschaft SNCT weitergeben. Im Falle einer Weitergabe an Dritte wird der Kunde per Post informiert.  

Die Übertragung von Computerdaten ist durch die vom CTIE (Zentrum für Informationstechnologien des Staates) ausgestellte Konformitätsbescheinigung über das Computerprotokoll gesichert und der Zugriff auf das Computersystem ist verschlüsselt. Gemäß dem geänderten Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung vom 02. August 2002 wird der Kunde per Aushang darüber informiert, dass er ein Recht auf Zugang und Berichtigung der ihn betreffenden namentlichen Informationen hat. 

Für alle Computerdaten, die in den technischen Prüfstellen verwendet werden, wird eine Erklärung bei der CNPD abgegeben. Die Empfangsbescheinigung für die Meldung bei der CNPD ist auf Anfrage erhältlich. 


9/ Lesen der OBFCM-Daten und Weiterleitung an die Behörden.

Im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen wird die SNCT ab dem 25.10.2023 die OBFCM-Daten (Kilometerstand, Verbrauch, CO2) von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit Erstzulassung ab dem 01.01.2021 auslesen und registrieren. 

Diese Informationen werden elektronisch an den luxemburgischen Staat übermittelt, es sei denn, der Eigentümer selbst lehnt dies ab. 

Diese Ablehnung muss bei der Annahme des Fahrzeugs zur regelmäßigen technischen Überwachung angegeben werden.